AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen PearlSnow

Gültig für gewerbliche Verträge, Angebote, Verkäufe, Partnerschaften und Lieferungen im Zusammenhang mit PearlSnow-Produkten oder damit verbundenen Dienstleistungen.

Kurzüberblick

  • Bestellungen & Zahlung: Bestellungen werden verbindlich, sobald das schriftliche Angebot von PearlSnow angenommen wurde. Für Standard-Produktbestellungen gilt: 50 % Anzahlung vor der Produktion und 50 % vor dem Versand.
  • Lieferung & Transport: Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW ab der benannten Produktionsstätte in Foshan, China. Andere Incoterms können projektbezogen vereinbart werden.
  • Installation: Sofern PearlSnow die Installation nicht ausdrücklich schriftlich übernimmt, beauftragt und bestellt der Kunde den Installateur.
  • Technische Anforderungen: Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung müssen gemäß dem jeweils geltenden PearlSnow-Handbuch und etwaigen projektspezifischen schriftlichen Anweisungen erfolgen.
  • Verantwortung für den Standort: Tiefbauarbeiten, statische Fragen, Bodenverhältnisse, Hauptentwässerung, Genehmigungen und lokale behördliche Anforderungen verbleiben beim Kunden und den zuständigen lokalen Fachleuten, sofern sie nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von PearlSnow gehören.
  • Inbetriebnahme & Betrieb: Der Kunde/Betreiber ist für die Durchführung der vorgesehenen Übergabeprüfungen sowie für die laufende Inspektion, Wartung und den sicheren Betrieb nach der Übergabe verantwortlich.
  • Gewährleistung: PearlSnow gewährleistet, dass die Produkte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Normaler Verschleiß, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation, ungeeignete Standortbedingungen, unzureichende Wartung und nicht autorisierte Änderungen sind nicht abgedeckt.
  • Vorfälle & Mängel: Schwere Vorfälle, ungewöhnliche Ausfälle oder vermutete Produktmängel sind unverzüglich zu melden, und relevante Beweise und Aufzeichnungen sind aufzubewahren.
  • Haftung: Die vertragliche Haftung von PearlSnow gegenüber dem Vertragspartner ist grundsätzlich auf den Nettorechnungswert des betreffenden Vertrags beschränkt, vorbehaltlich zwingenden anwendbaren Rechts. Indirekte Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  • Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit & Wettbewerb: PearlSnow behält sein geistiges Eigentum und sein vertrauliches Know-how. Der Vertragspartner darf die Zusammenarbeit nicht nutzen, um entgegen dem Wettbewerbsverbot konkurrierende Produkte zu entwickeln, zu unterstützen oder zu vermarkten.
  • Recht & Streitigkeiten: Es gilt niederländisches Recht; Streitigkeiten werden vor dem zuständigen Gericht in Amsterdam verhandelt.

Dieser Überblick dient nur der besseren Lesbarkeit. Maßgeblich sind in jedem Fall die nachstehenden vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Geltungsbereich und Sprache

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Bestellungen, Partnerschaften, Kooperationen und Verträge zwischen der PearlSnow B.V. („PearlSnow“) und jedem Vertragspartner, einschließlich Kunden, Händlern, Distributoren, Botschaftern, Vertretern und sonstigen gewerblichen Partnern, die den Verkauf, die Bewerbung, die Vertretung, das Leasing, die Vermietung, die Nutzung, die Lieferung oder die Einräumung gewerblicher Rechte in Bezug auf PearlSnow-Produkte oder -Dienstleistungen betreffen.

Die Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern PearlSnow diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2 Hat ein Vertragspartner bereits zuvor einen Vertrag mit PearlSnow auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen, gelten diese Bedingungen auch für spätere Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Verträge zwischen den Parteien, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

1.3 PearlSnow ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern.

1.4 Mit der Annahme oder Unterzeichnung eines Angebots, einer Bestellung oder eines Vertrags von PearlSnow, das bzw. die auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, bestätigt der Vertragspartner, diese erhalten und akzeptiert zu haben.

1.5 Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehr als einer Sprache zur Verfügung gestellt, ist bei Widersprüchen die englische Fassung maßgeblich.

  1. Angebote

2.1 Eine Angebotsanfrage per E-Mail, Telefon, über die Website von PearlSnow oder auf sonstige Weise stellt kein verbindliches Angebot von PearlSnow dar.

2.2 PearlSnow kann ein schriftliches Angebot erstellen, in dem die betreffenden Produkte, Dienstleistungen, Mengen, Preise, der technische Umfang und die kaufmännischen Bedingungen angegeben sind.

2.3 PearlSnow kann ein Angebot jederzeit vor dessen Annahme ablehnen oder zurückziehen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

  1. Vertrag

3.1 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Vertragspartner das schriftliche Angebot von PearlSnow gemäß den darin genannten Bedingungen annimmt.

3.2 Verträge können, sofern angegeben, für eine feste Laufzeit geschlossen werden. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, können solche Verträge gekündigt werden:

  1. zum Ende der anfänglichen Vertragslaufzeit mit einer schriftlichen Kündigungsfrist von einem (1) Monat; oder
    b. nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit mit einer schriftlichen Kündigungsfrist von drei (3) Monaten.

3.3 Jede Partei kann einen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

  1. die andere Partei eine Pflicht wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mahnung behebt;
    b. die andere Partei Insolvenz oder einen Zahlungsaufschub beantragt oder in ein vergleichbares Insolvenzverfahren eintritt;
    c. für einen wesentlichen Teil des Unternehmens oder Vermögens der anderen Partei ein Insolvenzverwalter, Treuhänder oder vergleichbarer Amtsträger bestellt wird;
    d. ein Fremdantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen abgewiesen oder ausgesetzt wird; oder
    e. die andere Partei ihren Geschäftsbetrieb ganz oder zu einem wesentlichen Teil dauerhaft einstellt.

3.4 Bei Kündigung oder Ablauf:

  1. bleiben alle an PearlSnow geschuldeten offenen Beträge gemäß den geltenden Zahlungsbedingungen fällig; und
    b. sind vertrauliche Unterlagen, Leihgeräte, Muster, Vorführmaterialien oder sonstige ausdrücklich nur vorübergehend überlassene Gegenstände auf Verlangen von PearlSnow zurückzugeben oder zu vernichten.

Vom Vertragspartner gekaufte und vollständig bezahlte Produkte unterliegen nicht der Rückgabe nach diesem Artikel.

3.5 PearlSnow kann einen Vertrag im Zusammenhang mit einer Fusion, Umstrukturierung, Unternehmensveräußerung, Veräußerung im Wesentlichen aller relevanten Vermögenswerte oder einem Kontrollwechsel auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern die betreffenden Verpflichtungen vom Rechtsnachfolger übernommen werden.

Der Vertragspartner darf seine Rechte oder Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PearlSnow abtreten oder übertragen.

  1. Leistungserbringung und technische Dokumentation

4.1 PearlSnow erfüllt seine Pflichten mit angemessener Sorgfalt und nach bestem Wissen und Können.

4.2 PearlSnow bemüht sich in angemessener Weise, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Treten Umstände ein, die die Lieferung wesentlich verzögern können, informiert PearlSnow den Vertragspartner so bald wie vernünftigerweise möglich.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, berechtigt eine Verzögerung den Vertragspartner nicht zu Schadensersatz. PearlSnow ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies angemessen ist.

4.3 Das für das Projekt bereitgestellte oder in Bezug genommene PearlSnow-Handbuch für Installation, Betrieb und Wartung (Installation, Operation & Maintenance Manual) bildet zusammen mit etwaigen projektspezifischen Zeichnungen oder schriftlichen technischen Anweisungen von PearlSnow einen Bestandteil der technischen Anforderungen, die für die Produkte sowie deren Installation, Betrieb und Wartung gelten.

Von PearlSnow erteilte projektspezifische schriftliche technische Anweisungen können das allgemeine Handbuch für das betreffende Projekt ergänzen oder präzisieren.

  1. Preise und Zahlung

5.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger anfallender Steuern, Abgaben oder Gebühren.

5.2 Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

5.3 Bei Produktverkäufen ist vor Produktionsbeginn eine nicht erstattungsfähige Anzahlung von fünfzig Prozent (50 %) fällig. Die restlichen fünfzig Prozent (50 %) werden mit Fertigstellung der Bestellung fällig. PearlSnow kann die Freigabe der Sendung bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zurückhalten.

5.4 Zahlt der Vertragspartner nicht vollständig und fristgerecht, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Es sind dann vertragliche Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder Teil eines Monats zu zahlen.

Alle angemessenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie Inkassokosten, die bei der Beitreibung offener Beträge entstehen, trägt der Vertragspartner. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens fünfzehn Prozent (15 %) der geschuldeten Hauptforderung, soweit nach geltendem Recht zulässig.

5.5 PearlSnow kann Lieferungen, Leistungen oder sonstige Pflichten aussetzen, solange ein Betrag überfällig ist.

5.6 PearlSnow kann ab dreißig (30) Tagen nach Abschluss der Produktion eine Lagergebühr von EUR 200 pro Palettenstellplatz und Woche berechnen, sofern nicht anders vereinbart.

5.7 Zahlungen sind in Euro und ohne Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Abzug zu leisten, es sei denn, ein solches Recht kann rechtlich nicht ausgeschlossen werden.

  1. Transport, Gefahrübergang & Versand

6.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk (Ex Works, EXW, Incoterms® 2020) an der benannten Produktionsstätte in Foshan, China, oder an einer anderen von PearlSnow benannten Stätte.

Die Produktionsstätte kann von einem unabhängigen Produktionspartner betrieben werden und gilt nicht als Eigentum von PearlSnow oder als von PearlSnow betrieben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

Gefahr und Verantwortung gehen gemäß dem vereinbarten Incoterm über.

6.2 Zollanmeldungen, Rechnungswerte und zugehörige Versanddokumente müssen den geltenden Zoll- und Handelsvorschriften entsprechen.

PearlSnow ist nicht verantwortlich für Zölle, Tarife, Steuern oder behördliche Abgaben, die dem Vertragspartner auferlegt werden, sofern diese nicht ausdrücklich in den vereinbarten Lieferbedingungen enthalten sind.

6.3 Bucht PearlSnow den Transport oder unterstützt PearlSnow dabei, ohne ausdrücklich einen anderen Incoterm zu vereinbaren, ändert diese Unterstützung nichts am ursprünglich vereinbarten Gefahrübergang.

Wurde ausdrücklich ein anderer Incoterm wie DAP oder DDP vereinbart, richten sich Gefahr und Verantwortlichkeiten nach diesem Incoterm.

6.4 Angebotene Transportkosten beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots verfügbaren Tarifen. Ändern sich Frachtraten, Tarife, Treibstoffzuschläge, Zölle oder Gebühren des Frachtführers aufgrund von Umständen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von PearlSnow um mehr als zehn Prozent (10 %), kann PearlSnow die Transportkosten an die tatsächliche Differenz anpassen.

Sofern nicht anders vereinbart, kann der Vertragspartner den Transport selbst organisieren.

  1. Höhere Gewalt

7.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, ausgenommen Zahlungspflichten, soweit diese auf Umständen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen, die vernünftigerweise nicht verhindert oder überwunden werden konnten.

Zu diesen Umständen können unter anderem Krieg, behördliche Maßnahmen, Embargos, Naturkatastrophen, Brand, Explosionen, Pandemien, erhebliche Störungen der Lieferkette, Cybervorfälle und Arbeitskämpfe gehören.

7.2 Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei so bald wie vernünftigerweise möglich und bemüht sich in angemessener Weise, die Auswirkungen zu begrenzen.

7.3 Dauert die höhere Gewalt drei (3) Monate oder länger an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag durch schriftliche Mitteilung kündigen, ohne für diese Kündigung zu haften.

  1. Gewährleistung

8.1 Allmählicher Abrieb, Farbveränderungen, Veränderungen durch UV-Strahlung, klimatische Bedingungen, Temperaturschwankungen, Nutzungsintensität und normale Leistungsveränderungen im Laufe der Zeit sind inhärente Eigenschaften synthetischer Ski- und Gleitbeläge und stellen für sich genommen keine Mängel dar.

8.2 PearlSnow gewährleistet, dass die im Rahmen eines Vertrags gelieferten Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Vertragspartner den ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

Die Gewährleistung gilt nicht, soweit ein Mangel oder Ausfall verursacht oder wesentlich mitverursacht wurde durch:

  1. unsachgemäße Installation, Handhabung oder Lagerung;
    b. Betrieb außerhalb der vorgesehenen Anwendung;
    c. ungeeignete Standortbedingungen;
    d. normalen Verschleiß;
    e. unzureichende Inspektion oder Wartung;
    f. Unfall oder äußere Beschädigung;
    g. nicht autorisierte Änderung oder Reparatur; oder
    h. Verwendung nicht autorisierter Ersatzkomponenten.

8.3 Gewährleistungsansprüche sind PearlSnow innerhalb von einem (1) Jahr ab Versanddatum schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige muss, soweit vernünftigerweise verfügbar, Projekt/Standort, Produktkennzeichnung, eine Beschreibung des behaupteten Mangels, Fotos sowie relevante Informationen zu Installation, Inspektion oder Wartung enthalten.

PearlSnow kann das Produkt oder die Anlage aus der Ferne oder vor Ort prüfen, repräsentative Muster oder beschädigte Komponenten anfordern oder die Rücksendung betroffener Produkte verlangen, soweit dies zur Prüfung des Anspruchs vernünftigerweise erforderlich ist.

8.4 Der Vertragspartner trägt zunächst die angemessenen Prüf- und Rücksendekosten, sofern nicht anders vereinbart.

Bestätigt PearlSnow, dass ein Gewährleistungsanspruch berechtigt ist, und hat PearlSnow die Rücksendung des betroffenen Materials verlangt, kann PearlSnow angemessene und vorab genehmigte direkte Rücksendekosten erstatten.

Für indirekte Schäden und Folgeschäden gilt weiterhin Artikel 10.

8.5 Die Gewährleistungspflichten von PearlSnow setzen voraus, dass der Vertragspartner seine wesentlichen vertraglichen Pflichten, einschließlich der Zahlungspflichten, erfüllt hat.

8.6 Stellt PearlSnow fest, dass ein Mangel unter die Gewährleistung fällt, kann PearlSnow nach billigem Ermessen:

  1. das betroffene Produkt reparieren;
    b. Ersatzmaterial liefern;
    c. eine Gutschrift für das betroffene Produkt erteilen; oder
    d. eine andere angemessene Abhilfe leisten.

Reparatur oder Ersatz führen weder zu einem Neubeginn noch zu einer Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

  1. Installation, Betrieb & Sicherheit

9.1 Verantwortung für die Installation

Sofern PearlSnow die Installation nicht ausdrücklich als Teil seines schriftlichen Leistungsumfangs übernimmt, beauftragt, bestellt oder beaufsichtigt PearlSnow die installierende Partei nicht.

Der Vertragspartner ist für die Auswahl und Beauftragung eines hinreichend fachkundigen Installateurs verantwortlich.

9.2 Installationsanforderungen von PearlSnow

Der Vertragspartner stellt sicher, dass der Installateur das geltende PearlSnow-Handbuch für Installation, Betrieb und Wartung sowie etwaige projektspezifische Zeichnungen oder schriftliche Anweisungen von PearlSnow erhält und befolgt.

9.3 Standortspezifische Planung

PearlSnow stellt produkt- und belagssystemspezifische Leitlinien bereit.

Sofern nicht ausdrücklich im schriftlichen Leistungsumfang von PearlSnow enthalten, verbleiben standortspezifische Fragen des Tiefbaus, der Statik, der Geotechnik, der Hauptentwässerung, der Regenwasserableitung, der Windlasten, der Genehmigungen und behördlichen Anforderungen in der Verantwortung des Vertragspartners und, soweit angebracht, hinreichend qualifizierter lokaler Fachleute.

9.4 Inbetriebnahme und Übergabe

Vor der gewerblichen oder betrieblichen Nutzung stellt der Vertragspartner sicher, dass die in der geltenden PearlSnow-Dokumentation vorgeschriebenen Prüfungen zur Inbetriebnahme und Übergabe durchgeführt wurden.

Relevante Aufzeichnungen sind aufzubewahren, darunter, soweit vernünftigerweise zutreffend:

  1. Fotos der Installation;
    b. Produktkennzeichnung;
    c. Installationsdatum;
    d. die wichtigste Befestigungsmethode;
    e. Beobachtungen bei der Inbetriebnahme; und
    f. relevante projektspezifische Betriebsgrenzen.

9.5 Betrieb und Wartung

Nach der Übergabe ist der Eigentümer/Betreiber verantwortlich für die routinemäßige Inspektion, Reinigung, Wartung, das Wasser- bzw. Gleitmanagement, die Abläufe für das Personal und die lokale Sperrung von Bereichen, in denen ein sicherer oder berechenbarer Betrieb nicht gewährleistet werden kann.

9.6 Änderungen

Vor wesentlichen Änderungen an PearlSnow-spezifischen Elementen des Belagssystems ist PearlSnow zu konsultieren; dazu gehören wesentlich abweichende Befestigungsmethoden, Ersatzkomponenten, Fugen- oder Bewegungsdetails sowie sicherheitskritische Übergänge.

Änderungen an Tiefbau-, Statik- oder Entwässerungselementen unterliegen weiterhin der Prüfung durch die für diese Arbeiten verantwortliche Partei.

9.7 Schwere Vorfälle und vermutete Mängel

Bei einem schweren Vorfall, einem ungewöhnlichen Produktausfall oder einem vermuteten Produktmangel wird der Vertragspartner:

  1. angemessene Maßnahmen ergreifen, um den betroffenen Bereich zu sichern;
    b. die weitere Nutzung verhindern, soweit angebracht;
    c. relevante Beweise und Aufzeichnungen sichern;
    d. beschädigte Komponenten aufbewahren, soweit praktikabel; und
    e. PearlSnow unverzüglich benachrichtigen.

Der Vertragspartner wirkt in angemessener Weise an der Ursachenermittlung durch PearlSnow mit und stellt verfügbare Fotos, Installationsinformationen, Inspektions- und Wartungsaufzeichnungen sowie sonstige relevante Projektinformationen bereit.

9.8 Sicherheitshinweise und Korrekturmaßnahmen

Der Vertragspartner wirkt in angemessener Weise an Inspektionen, Produktsicherheitshinweisen, Korrekturmaßnahmen, Maßnahmen im Feld oder Rückrufen mit, die PearlSnow im Zusammenhang mit einem tatsächlichen oder vermuteten Produktsicherheitsproblem veranlasst.

  1. Haftung

10.1 PearlSnow haftet nur für unmittelbare Schäden, soweit diese PearlSnow nach dem jeweiligen Vertrag oder zwingendem anwendbarem Recht rechtlich zuzurechnen sind.

Nichts in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Haftung aus oder beschränkt sie, soweit ein solcher Ausschluss oder eine solche Beschränkung nach zwingendem anwendbarem Recht unzulässig ist.

10.2 Vorbehaltlich Artikel 10.1 und zwingenden anwendbaren Rechts ist die gesamte vertragliche Haftung von PearlSnow gegenüber dem Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Freistellung oder anderem Rechtsgrund, auf den gesamten Nettorechnungswert des konkreten Vertrags begrenzt, aus dem der Anspruch entsteht.

10.3 Bestehen, Verfügbarkeit, Umfang oder Höhe der von PearlSnow unterhaltenen Versicherungen erhöhen oder erweitern die vertragliche Haftung von PearlSnow gegenüber dem Vertragspartner nicht und bestimmen sie auch nicht anderweitig.

10.4 Soweit nach geltendem Recht zulässig, haftet PearlSnow nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder besondere Schäden, einschließlich des Verlusts von:

  1. Gewinn;
    b. Umsatz;
    c. Produktion oder Nutzung;
    d. Verträgen oder Geschäftschancen;
    e. Goodwill oder Ansehen; oder
    f. Schäden durch Betriebsunterbrechung.

10.5 Der Vertragspartner stellt PearlSnow von Ansprüchen Dritter, Verlusten, Verbindlichkeiten und angemessenen Kosten frei und hält PearlSnow schadlos, soweit diese aus Umständen entstehen, für die der Vertragspartner, sein Installateur, Betreiber, seine Mitarbeiter oder Auftragnehmer verantwortlich sind, einschließlich:

  1. standortspezifischer Planungs-, Boden-, Tiefbau-, Statik- oder Entwässerungsbedingungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs von PearlSnow;
    b. einer Installation, die wesentlich von den geltenden Anforderungen von PearlSnow abweicht;
    c. nicht autorisierter Änderungen oder Ersatzkomponenten;
    d. der Unterlassung angemessener Inspektion, Wartung oder Korrekturmaßnahmen;
    e. des fortgesetzten Betriebs, nachdem ein sicherheitskritischer Zustand festgestellt wurde;
    f. der Nutzung außerhalb der vorgesehenen Anwendung oder der vereinbarten Betriebsbedingungen; oder
    g. eines Verstoßes gegen geltende lokale Gesetze, Genehmigungen oder Betriebsauflagen,

es sei denn, der betreffende Anspruch ist auf einen Mangel eines PearlSnow-Produkts oder eine andere Handlung oder Unterlassung zurückzuführen, für die PearlSnow rechtlich verantwortlich ist.

10.6 PearlSnow kann auf Grundlage der vom Vertragspartner bereitgestellten Informationen Produktinformationen, Hinweise zur Produktauswahl, typische Installationshinweise für das Belagssystem und projektbezogene Empfehlungen geben.

Solche Hinweise beziehen sich auf PearlSnow-Produkte und deren vorgesehene Nutzung als Belagssystem und stellen keine standortspezifischen Leistungen in den Bereichen Tiefbau, Statik, Geotechnik, Entwässerung, Wind, Regulierung oder sonstige Ingenieurleistungen dar, sofern diese nicht ausdrücklich im schriftlichen Leistungsumfang von PearlSnow enthalten sind.

Ist fachliche Expertise erforderlich, beauftragt der Vertragspartner hinreichend qualifizierte lokale Fachleute.

10.7 Der Vertragspartner benachrichtigt PearlSnow unverzüglich über jeden wesentlichen Anspruch eines Dritten, mit dem ein Mangel eines PearlSnow-Produkts behauptet oder versucht wird, PearlSnow eine Haftung zuzurechnen.

Der Vertragspartner sichert vernünftigerweise verfügbare Beweise und gibt ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PearlSnow keine Anerkenntnisse, Vergleiche oder Erklärungen im Namen von PearlSnow ab.

  1. Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Informationen

11.1 Durch einen Vertrag werden keine Rechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums von PearlSnow („IP-Rechte“) übertragen oder abgetreten und keine Lizenzen eingeräumt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

11.2 Alle IP-Rechte an den Produkten, Designs, Unterlagen, Spezifikationen, technischen Informationen, Markenauftritten und sonstigen von PearlSnow bereitgestellten Materialien verbleiben im Eigentum von PearlSnow oder seiner jeweiligen Lizenzgeber.

11.3 PearlSnow behält das ausschließliche Recht, seine IP-Rechte anzumelden oder anderweitig zu schützen. Der Zugang zu Informationen von PearlSnow begründet zugunsten des Vertragspartners keine Eigentumsrechte, Vorbenutzungsrechte oder sonstigen Ansprüche.

11.4 Der Vertragspartner wird die IP-Rechte von PearlSnow weder selbst angreifen noch Dritte dabei unterstützen und wird nicht wissentlich Produkte herstellen, einführen, vertreiben, bewerben oder verkaufen, die diese Rechte verletzen.

11.5 Der Vertragspartner benachrichtigt PearlSnow unverzüglich über jede ihm bekannt werdende vermutete wesentliche Verletzung der IP-Rechte von PearlSnow.

11.6 Stellt der Vertragspartner Designs, Texte, Logos, Bilder oder sonstige Materialien zur Verwendung in Produkten oder in der Kommunikation von PearlSnow bereit, sichert der Vertragspartner zu, zur Nutzung dieser Materialien berechtigt zu sein, und stellt PearlSnow von IP-Ansprüchen Dritter frei, die sich aus deren autorisierter Nutzung ergeben.

11.7 Der Vertragspartner räumt PearlSnow ein unwiderrufliches, weltweites und lizenzgebührenfreies Recht ein, Fotos, Videos und sonstiges Bildmaterial von PearlSnow-Produkten oder -Anlagen, das vom Vertragspartner oder in dessen Auftrag bereitgestellt wird, für Marketing-, Werbe-, Vertriebs- und Dokumentationszwecke sowie für interne Zwecke zu nutzen.

11.8 Technische, kaufmännische oder sonstige nicht öffentliche Informationen, die PearlSnow im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit offenlegt, dürfen nur für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendet und Dritten nicht offengelegt werden, ausgenommen Mitarbeitern oder beruflichen Beratern, die vernünftigerweise Zugang benötigen und angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen.

  1. Wettbewerbsverbot

12.1 Während der Vertragslaufzeit und für ein (1) Jahr nach deren Beendigung oder Ablauf wird sich der Vertragspartner ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PearlSnow weltweit weder direkt noch indirekt mit der Entwicklung, Herstellung, Einfuhr, dem Vertrieb, der Bewerbung oder dem Verkauf von Produkten befassen, die mit Produkten, Materialien oder Designs von PearlSnow identisch, ihnen ähnlich oder vernünftigerweise als konkurrierend anzusehen sind.

12.2 Der Vertragspartner wird Dritte bei Tätigkeiten, die einen Verstoß gegen Artikel 12.1 darstellen würden, wenn der Vertragspartner sie selbst ausüben würde, weder unterstützen, beraten, finanzieren, mit ihnen zusammenarbeiten noch sie anderweitig fördern.

12.3 Zu den konkurrierenden Produkten zählen Kunstschneesysteme, Materialien für Kunststoffpisten, Gleitbelagsprodukte und sonstige Technologien, die dazu bestimmt sind, die Funktion von PearlSnow-Produkten nachzubilden, zu ersetzen oder eine im Wesentlichen vergleichbare Funktion zu bieten.

12.4 PearlSnow kann im Einzelfall schriftlich auf diesen Artikel verzichten oder ihn einschränken. Eine solche Zustimmung stellt keinen allgemeinen Verzicht dar.

12.5 Dieser Artikel schützt das Know-how und die geschäftlichen Interessen, die im Rahmen der Zusammenarbeit geteilt werden.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Alle Angebote, Bestellungen, Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen PearlSnow und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Niederlande.

13.2 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer solchen Rechtsbeziehung werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Amsterdam, Niederlande, vorgelegt.

13.3 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) findet keine Anwendung.

  1. Sonstiges

14.1 Sollte eine Bestimmung eines Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.

Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung erforderlichenfalls durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie vernünftigerweise möglich kommt.

14.2 Bei Widersprüchen gilt:

  1. Das konkrete schriftliche Angebot bzw. der konkrete Vertrag hat in kaufmännischen Fragen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    b. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben in kaufmännischen und rechtlichen Fragen Vorrang vor allgemeiner technischer Dokumentation; und
    c. projektspezifische schriftliche technische Anweisungen von PearlSnow haben für die betreffende technische Frage Vorrang vor dem allgemeinen Handbuch für Installation, Betrieb und Wartung.

Zuletzt aktualisiert: 5. Oktober 2026